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   BFH, 11.09.2002 - I B 104/01   

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https://dejure.org/2002,15792
BFH, 11.09.2002 - I B 104/01 (https://dejure.org/2002,15792)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2002 - I B 104/01 (https://dejure.org/2002,15792)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2002 - I B 104/01 (https://dejure.org/2002,15792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Tantiemenzusage - Bemessungsgrundlage von Tantiemen - Unternehmensbezogenen Gesamtverantwortung eines alleinigen Geschäftsführers - Wirtschaftlicher Erfolg - Teil des Gesamterfolges - Umsatz

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.05.1993 - I R 83/92

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung

    Auszug aus BFH, 11.09.2002 - I B 104/01
    Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt, dass ein Zusammenhang zwischen der Tantiemezusage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und dem von diesem persönlich bewirkten wirtschaftlichen Erfolg als Teil des Gesamterfolges der Klägerin andererseits nicht erkennbar sei; die Bemessungsgrundlage der Tantieme beziehe sich vielmehr --entsprechend der unternehmensbezogenen Gesamtverantwortung eines alleinigen Geschäftsführers-- auf den gesamten Umsatz der Klägerin (im Gegensatz zu einem beispielsweise nur im Vertriebsbereich tätigen Geschäftsführer; vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).
  • BFH, 20.09.1995 - I R 130/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 11.09.2002 - I B 104/01
    Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt, dass ein Zusammenhang zwischen der Tantiemezusage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und dem von diesem persönlich bewirkten wirtschaftlichen Erfolg als Teil des Gesamterfolges der Klägerin andererseits nicht erkennbar sei; die Bemessungsgrundlage der Tantieme beziehe sich vielmehr --entsprechend der unternehmensbezogenen Gesamtverantwortung eines alleinigen Geschäftsführers-- auf den gesamten Umsatz der Klägerin (im Gegensatz zu einem beispielsweise nur im Vertriebsbereich tätigen Geschäftsführer; vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).
  • BFH, 30.08.1995 - I B 114/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 11.09.2002 - I B 104/01
    Ebenso wenig ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen Abweichens der Vorentscheidung vom Senatsbeschluss vom 30. August 1995 I B 114/94 (BFH/NV 1996, 265) erforderlich; insoweit fehlt es bereits an der (auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- erforderlichen) zutreffenden Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2002 X B 186/01, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 18.04.2002 - X B 186/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Darlegungserfordernis - Grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 11.09.2002 - I B 104/01
    Ebenso wenig ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen Abweichens der Vorentscheidung vom Senatsbeschluss vom 30. August 1995 I B 114/94 (BFH/NV 1996, 265) erforderlich; insoweit fehlt es bereits an der (auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- erforderlichen) zutreffenden Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2002 X B 186/01, nicht veröffentlicht).
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